fbpx

Sammelvisum für Schulreisen innerhalb der EU

Benötigen Sie ein Sammelvisum für ihre Schulgruppe?

Bei einer Schulreise innerhalb der EU kann ein Sammelvisum für Schulgruppen beantragt werden. Einfacher und kostengünstiger!


Wann macht ein Sammelvisum für Schulreisen sinn?

  • Wenn bei der Schulreise/Sprachreise/Klassenfahrt ins Ausland (EU) Schüler dabei sind, die keine österreichischen Staatsbürger sind und im Zielland visumspflichtig sind!
    • Voraussetzung ist stets ein gültiger Reisepass mit Bild des jeweiligen Schülers

Wie kann ich ein Sammelvisum für die Schulklasse beantragen?

  1. Die jeweilige Schule muss sich beim Österreichischen Bundesverlag (Kontakt siehe unten) melden und das Formular beantragen.
  2. Ein Formular ist stets für 10 Einträge (Schüler) und wird dann mit dem Schulstempel bestätigt. Lehrer werden auf einem extra Formular eingetragen.
  3. Alle Formulare müssen dann am Flughafen vorgelegt werden.
  4. FERTIG

Formulare der Liste der Reisenden:

Die Bestellung der Formulare der Liste der Reisenden für Schulen ist gegen Kostenersatz (derzeit € 1,49) bei der Österreichischer Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, 1090 Wien, Frankgasse 4, Tel.: 01-40136-193, Fax: 01-40136-60, www.oebv.at, E-Mail: service@oebv.at, möglich. Die Schulen sind darauf hinzuweisen, dass die Liste der Reisenden nur mit diesem Originalformular Gültigkeit hat (eine Kopie des angeschlossenen Musters reicht nicht aus) und jeweils nur für eine Schülerreise verwendet werden darf.

Quelle: https://www.bmb.gv.at/ministerium/rs/2009_05.html


Muster des Formulares (-kein gültiges Formular-)


Weitere Infos: 

1. Liste der Reisenden als Sichtvermerksersatz:

Ein sichtvermerkspflichtiger drittstaatsangehöriger Schüler bzw. eine sichtsvermerkspflichtige drittstaatsangehörige Schülerin mit gesetzmäßigem Wohnsitz in Österreich benötigt für einen Kurzaufenthalt in oder für die Durchreise durch einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union kein Visum, wenn

  • der Schüler bzw. die Schülerin als Mitglied einer Schülergruppe einer Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung reist,
  • die Gruppe von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitet wird, der oder die eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden SchülerInnen vorweisen kann, anhand deren sich allemitreisenden SchülerInnen identifizieren lassen und die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt, und
  • der Schüler bzw. die Schülerin ein gültiges Reisedokument (Reisepass) besitzt.

Die Schule muss in der hiefür vorgesehenen Rubrik der Liste der Reisenden die Richtigkeit der in den Namensspalten vorgenommenen Eintragungen bescheinigen.

2. Liste der Reisenden als Reisedokumentersatz:

Ein drittstaatsangehöriger Schüler bzw. eine drittstaatsangehörige Schülerin mit gesetzmäßigem Wohnsitz in Österreich benötigt für einen Kurzaufenthalt in oder für die Durchreise durch einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union keinen Reisepass, wenn

  • der Schüler bzw. die Schülerin als Mitglied einer Schülergruppe einer Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung reist,
  • die Gruppe von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitet wird, der oder die eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden SchülerInnen vorweisen kann, anhand deren sich allemitreisenden SchülerInnen identifizieren lassen und die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt,
  • vom betroffenen Schüler bzw. der betroffenen Schülerin auf der Liste der Reisenden ein aktuelles Lichtbild angebracht ist und
  • die für die Schule örtlich zuständige Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde die Richtigkeit der vorgenommenen Eintragung bescheinigt und bestätigt, dass der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigt ist.

Seitens der Schule sind im Falle der Beantragung solcher Beglaubigungen durch die Fremdenpolizeibehörde entsprechende Dokumente der SchülerInnen zur Verfügung zu stellen, aus denen die erforderliche Information (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel) zu entnehmen sind.

Die Bescheinigung durch die Fremdenpolizeibehörde ist gemäß § 14 TP 9 Abs. 2 Z 2 lit. b 1. Teilstrich des Gebührengesetzes 1957 mit derzeit € 2,10 zu vergebühren, da die Liste der Reisenden in diesem Fall einen Passersatz darstellt.

3. Hinweise:

  • Alle übrigen SchülerInnen, die nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses fallen (ins besondere ÖsterreicherInnen und andere EU bzw. EWR-Bürger), haben jedenfalls ein entsprechendes Reisedokument (Reisepass, Personalausweis) mitzuführen.
  • Weiters wird nochmals betont, dass auf der von der Schule ausgestellten Liste alle mitreisenden SchülerInnen (somit auch jene, die ein entsprechendes Reisedokument mitführen) einzutragen sind. Dies ist notwendig, um die von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitete Schülergruppe als solche zu identifizieren und insbesondere im Zusammenhang mit Reisen in das Non-Schengen-Ausland (z.B.: in das Vereinigte Königreich) besonders zu beachten.
  • Weiters sind laut einer Mitteilung der europäischen Kommission die Worte „allgemein bildende Schule“ in Art. 1 Abs. 1 lit. a des oa. EU-Ratsbeschlusses nicht eng nach der österreichischen Legaldefinition des Schulorganisationsgesetzes, sondern als weiter Begriff, der alle in den Mitgliedsstaaten existierenden Schultypen umfasst, auszulegen. Die Liste der Reisenden kann daher sowohl von allgemein bildenden als auch von berufsbildenden Schulen verwendet werden.
  • Auf AsylwerberInnen sind die Bestimmungen über die Reiseerleichterungen, da sie bloß über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach § 13 des Asylgesetzes, nicht aber über einen gesetzmäßigen Wohnsitz verfügen, nicht anzuwenden. Des Weiteren riskieren AsylwerberInnen, dass ihr Asylverfahren nach § 24 Abs. 2 des Asylgesetzes eingestellt wird, wenn er/sie das Bundesgebiet freiwillig verlässt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
    Wenn es sich jedoch um Personen handelt, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiäre Schutzberechtigung bereits zuerkannt wurde, so kann hier die Liste der Reisenden herangezogen werden.
  • Sind alle mitreisenden SchülerInnen im Besitz eines Reisepasses bzw. eines allenfalls notwendigen Sichtvermerks und werden daher die durch den genannten EU-Ratsbeschluss geregelten Reiseerleichterungen für SchülerInnen nicht in Anspruch genommen, ist das Mitführen der beschriebenen Liste der Reisenden nicht notwendig.

Quelle: https://www.bmb.gv.at/ministerium/rs/2009_05.html